Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen TALL-SHIP FRIENDS e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Stralsund. Der Verein ist in Stralsund in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist eine im Sinne des Vereins- und Steuerrechts eigenständige Organisation, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist
    1. – die sportliche Ertüchtigung junger Menschen durch das gemeinsame Segeln auf Rahseglern.
    2. – Das Erlernen traditioneller Seemannschaft unter Segeln, wobei das verantwortliche Arbeiten im Team getragen von Selbstdisziplin, Verantwortung und Rücksicht im Vordergrund steht. Dieser Zweck wird durch die Planung und Durchführung von Segeltörns auf Rahseglern erfüllt. Der Verein stellt hierfür besonders geschulte Trainer und Betreuer ehrenamtlich zur Verfügung.
    3. Die Bewahrung und Pflege traditioneller Seefahrtsbräuche, sowie Seefahrtsgeschichte und – kultur. Dieser Zweck wird durch Vorträge, Ausstellungen und Vorführungen verwirklicht.
  2. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Begegnungen zur Festigung der Völkerfreundschaft.
    Dieser Zweck verwirklicht durch Seminare und Vorträge über die kulturelle, politische und soziale Situation der verschiedenen Völker. Die Seminare und Vorträge werden während der Segeltörns von Vereinsmitgliedern ehrenamtlich durchgeführt.
  3. Ferner pflegt der Verein die Verbundenheit mit Organisationen und Vereinigungen gleicher Zielsetzung in Deutschland und in aller Welt.
  4. Der Verein setzt sich darüber hinaus für den Erhalt von Großseglern ein.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Vereinsmittel kann in einer Form erfolgen, die die Vereinsmittel erhöht und die satzungsmäßigen Zwecke mittelbar fördert. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist als passives Mitglied (Fördermitglied) und als aktives Mitglied (ordentliches Mitglied) möglich.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 15. Lebensjahres werden, die sich zur aktiven Mitarbeit an den Zielen und Zwecken des Vereins bereit erklärt.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie juristische Personen, Vereinigungen, eingetragene Vereine, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Behörden und Unternehmen werden.
  4. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
  5. Fördernde Mitglieder werden auch alle Personen, die – ohne ordentliche Mitglieder zu sein – an einem Ausbildungstörn teilnehmen, für den Zeitraum von der Bestätigung ihres Törns bis zum Ende des respektiven Kalenderjahres. Sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  6. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  7. Über Anträge auf Gewährung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Eine mündliche Gewährung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod des Mitglieds, bzw. Auflösung der Institution gemäß Absatz 2.
    2. Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand, wenn ein Mitglied sich weigert, seinen satzungsmäßigen Pflichten nachzukommen, -ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt, -ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
    3. schriftliche Erklärung des Austritts, die unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen muß.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und/ oder Spenden werden nicht erstattet.

§ 4 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

  1. Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen etc. werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Beiträge sind einmal jährlich im voraus zur Zahlung fällig.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
  4. Auf Antrag kann der Vorstand Beiträge für einzelne Mitglieder ermäßigen, oder Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden, wenn es dem Zweck des Vereins förderlich ist.

§ 5 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Besondere Aufgaben kann der Vorstand auf einzelne Personen oder Ausschüsse übertragen.
  3. Alle Ämter der Mitglieder in den Organen des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen.
  4. Der Vorstand kann Amtsträgern und mit besonderen Aufgaben Betrauten eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer natürlichen Person.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
  3. Ist der Vorsitzende außerstande seine Pflichten wahrzunehmen, entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung über die Vertretung des Vorsitzenden.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Vorschlagberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder ab Vollendetem 18. Lebensjahres. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, werden die Amtsgeschäfte für die Restliche Amtsperiode von den übrigen Mitgliedern geführt.
    Hat der Vorstand keine weiteren Mitglieder, wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bestimmt über die Verwendung seiner Mittel im Rahmen der Satzung des Haushaltsplanes.
  7. Der Haushaltsplan ist vom Vorstand aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
    In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, vom Haushaltsplan abzuweichen. Eine Abweichung ist der Mitgliederversammlung nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmer und Hilfskräfte einzustellen
    und zu entlassen.
  9. Der Vorstand ernennt die Ehrenmitglieder.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr stattfinden, nach Möglichkeit im ersten, spätestens aber im 2. Quartal des Jahres. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer 6-wöchigen Frist.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschlossen hat, oder wenn 20% der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder: Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  4. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder. Das Briefwahlverfahren ist ausgeschlossen. Stimmberechtigte Mitglieder können bei Abwesenheit ihr Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht übertragen.
  5. Über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der Einladung mitgeteilt worden ist. Andere Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen hervorgeht. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angaben zuständig:
Wahl des Vorstandes Festlegung der Jahresbeiträge.
Entlastung des Vorstandes Aufnahmegebühren und Umlagen
Wahl der Rechnungsprüfer Satzungsänderungen
Genehmigung des Haushaltsplanes Auflösung des Vereins
Genehmigung des Jahresabschlusses  

§8 Haushaltsführung, Rechnungsprüfung

  1. Vor dem Beginn des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  2. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss unter Nachweis der Mittelverwendung zu erstellen.
  3. Der Jahresabschluss ist von dem bzw. den Rechnungsprüfern kritisch insbesondere im Hinblick auf die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Insichgeschäfte

Der Vorstand ist von der Beschränkung von Insichgeschäften nach § 181 BGB befreit und ermächtigt, auch Verträge zwischen dem Verein und sich selber abzuschließen, sofern dies für die Erreichung einer der Vereinszwecke erforderlich oder förderlich erscheint.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den in § 2 genannten Zweck betreffen, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, dem sie unverzüglich mitzuteilen sind.
  2. Der Vorstand darf redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem Finanzamt gewünscht werden, selbständig und ohne erneute Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, vornehmen.

§ 11 Auflösen des Vereins

  1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins und zur Verwendung seines Vermögens bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das gesamte Vermögen dem gemeinnützigen Verein Tall-Ship Friends Deutschland e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“

Geä.25.10.16